Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der ASCUS Telecom GmbH für Telekommunikationsprodukte
(nach TKG 2003)
Gültig ab dem 1.12.2009, 00:00 Uhr
1.1. Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die ASCUS Telecom GmbH (nachfolgend „ASCUS Telecom“) gegenüber dem Kunden erbringt. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des von „ASCUS Telecom“ angenommenen Auftrages und dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allenfalls bestehenden sonstigen Geschäftsbedingungen der „ASCUS Telecom“.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sich „ASCUS Telecom“ diesen ausdrücklich und – außer gegenüber Konsumenten – schriftlich unterworfen hat.
Die Geschäftsbedingungen von „ASCUS Telecom“ gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss nicht nochmals darauf Bezug genommen werden sollte.
Die Geschäftsbedingungen von „ASCUS Telecom“ gelten ebenfalls für nach Vertragsabschluss zugesandten Zusatz- und Änderungsaufträge.
Sofern in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, gelten die allgemeinen Lieferbedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs in der jeweils geltenden Fassung.
Die AGB bilden mit den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und den Entgeltbestimmungen einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit „ASCUS Telecom“ geschlossen wird.
Diese AGB samt den für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen und nicht individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen und Entgeltsbestimmungen liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei „ASCUS Telecom“ zur Einsichtnahme bereit bzw. sind auf der Homepage von „ASCUS Telecom“ (unter: www.ascus-telecom.com) abrufbar.
1.2. Zustandekommen des Vertrages, Beginn des Fristenlaufs
Ein Vertragsverhältnis zwischen „ASCUS Telecom“ und dem Kunden kommt zu Stande, wenn “ASCUS Telecom“ nach Zugang von Bestellung oder Auftrag eine (gegenüber Unternehmern schriftliche) Auftragsbestätigung abgegeben hat, oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. Eröffnung des Internet-Zuganges oder Bekanntgabe von User-Login und Passwort oder Einrichtung eines Web-Space oder Vornahme nötiger Bestellungen bei Dritten etc) begonnen hat.
Alle Angebote von „ASCUS Telecom“ sind außer gegenüber Konsumenten immer freibleibend.
Für die Berechnung von Fristen betreffend Mindestvertragsdauer, Zeitraum eines allfälligen Kündigungsverzichts uä gilt in allen Fällen, wo keine ausdrückliche Auftragsbestätigung erfolgt ist, als Vertragsbeginn der Monatserste des Monats nach Beginn der Leistungserbringung. Dies gilt nicht für das Rücktrittsrecht nach § 3 oder 5e KSchG (Konsumentenschutzgesetz).
Hat ein Verbraucher seine bei Abschluss eines Verbrauchergeschäftes gerichtete Vertragserklärung nicht in den von „ASCUS Telecom“ für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räumen oder auf einer Messe abgegeben und die geschäftliche Verbindung mit „ASCUS Telecom“ nicht selbst angebahnt und sind dem Zustandekommen des Vertrages Besprechungen zwischen Kunden und „ASCUS Telecom“ vorausgegangen, so ist er gemäß § 3 KSchG berechtigt, vom Vertragsanbot bis zum Zustandekommen des Vertrages zurückzutreten. Nach Zustandekommen des Vertrages kann der Kunde innerhalb einer Frist von einer Woche vom Vertrag zurücktreten. Diese Frist beginnt frühestens ab Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
1.3. Änderungen der AGB
Änderungen der AGB können von „ASCUS Telecom“ vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website von „ASCUS Telecom (www.ascus-telecom.com/agb) abrufbar (bzw wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt). Änderungen der AGB sind Verbrauchern gegenüber nur zulässig, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
Sofern die Änderung Kunden nicht ausschließlich begünstigt, wird eine Kundmachung der Änderungen mindestens zwei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall wird „ASCUS Telecom“ den Kunden mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderung ihren wesentlichen Inhalt zusammengefasst und in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung oder per E-Mail, mitteilen. “ASCUS Telecom“ wird Kunden bei dieser Mitteilung gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen. „ASCUS Telecom“ behält sich das Recht vor, im Fall der Kündigung des Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung zu erklären, am Vertrag zu den bisherigen Bedingungen festhalten zu wollen. Diesfalls ist die Kündigung des Kunden gegenstandslos. “ASCUS Telecom“ wird den Kunden auch auf diese Möglichkeit der „ASCUS Telecom“ zur Weiterführung des Vertragsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen und die Wirkung, dass die Kündigung des Kunden diesfalls gegenstandslos wird, hinweisen.
Dieses außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls die Änderung zum Vorteil des Kunden erfolgt oder Entgelte gemäß einem vereinbarten Index angepasst werden.
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung sind die Kunden von „ASCUS Telecom“ nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
„ASCUS Telecom“ ist ermächtigt, ihre Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und wird den Kunden hiervon verständigen. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte; das Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.
Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen, und - außer gegenüber Verbrauchern - schriftlichen Zustimmung durch „ASCUS Telecom“. Sofern ein Wiederverkauf vereinbart wurde, sind Wiederverkäufer jedenfalls zur Überbindung dieser Geschäftsbedingungen an ihre Vertragspartner verpflichtet und stellen „ASCUS Telecom“ diesbezüglich schad- und klaglos.
1.5. Keine Vollmacht der Mitarbeiter von „ASCUS Telecom“
Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer von „ASCUS Telecom“ haben keine Vollmacht, für „ASCUS Telecom“ Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegen zu nehmen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Erfüllungsgehilfen von „ASCUS Telecom“ nicht bevollmächtigt sind, mündliche Individualvereinbarungen zu treffen oder abzuändern.
Der Ausschluss mündlicher Nebenabreden gilt nicht gegenüber Konsumenten.
1.6. Vertragsverhältnis ; Ablehnung von Vertragsverhältnissen
„ASCUS Telecom“ ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Kunden durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweise und Meldezettel sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis vom Kunden zu fordern. Weiters hat der Kunde auf Verlangen von „ASCUS Telecom“ eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben sowie eine inländische Bankverbindung nachzuweisen.
„ASCUS Telecom“ ist berechtigt alle Angaben des Kunden sowie dessen Kreditwürdigkeit zu überprüfen.
„ASCUS Telecom“ ist insbesondere dann nicht verpflichtet ein Vertragsverhältnis mit einem Kunden zu begründen:
1. wenn er gegenüber „ASCUS Telecom“ mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist,
2. bei dem im Jahr davor ein Vertragsverhältnis wegen Verletzung sonstiger wesentlicher vertraglicher Pflichten, insbesondere solcher, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder dem Schutz Dritter dienen, von „ASCUS Telecom“ beendet wurde,
3. der minderjährig ist oder dessen Geschäftsfähigkeit aus anderen Gründen beschränkt ist und keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters etc.) vorliegt,
4. der Kunde einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Kunden ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder dieser keine inländische Bankverbindung nachweisen kann oder dessen Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist.
5. der Kunde trotz Verlangen von „ASCUS Telecom“ keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle bekannt gibt,
6. wenn der begründete Verdacht besteht, Telekommunikationsdienste oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden oder diesen bereits missbraucht hat oder den Missbrauch durch Dritte geduldet hat,
7. bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von „ASCUS Telecom“ überwiegend durch einen Dritten in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die oben angeführten Ablehnungsgründe vorliegen, oder dieser unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden, welche eine Beurteilung gemäß den oben angeführten Ablehnungsgründen nicht möglich machen.
„ASCUS Telecom“ ist jedenfalls berechtigt, den Vertragsabschluss entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung gemäß Punkt 7.4. dieser AGB abhängig zu machen.
Mangels ausdrücklicher anders lautender Vereinbarung ist für die Einholung einer - allenfalls - erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Kunde verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für - allenfalls - erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter. Diesbezüglich haftet der Kunde „ASCUS Telecom“ gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.
Der Kunde verpflichtet sich für eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages etwa durch das Gebührengesetz 1957 idgF Sorge zu tragen und hat er insbesondere die hiefür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.
2.1. Leistungen der „ASCUS Telecom“
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den (allfälligen) sich darauf beziehenden (bei Unternehmern schriftlichen) Vereinbarungen der Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen. Sollte sich nach Vertragsabschluss der Leistungsumfang einer Produktgruppe erweitern (zB Webhost), wird der Kunde hiervon nicht extra verständigt.
Bei Betriebsversuchen wird „ASCUS Telecom“ die vertragliche Leistung im Rahmen der versuchsbedingt eingeschränkten technischen und betrieblichen Möglichkeiten erbringen. Beiden Vertragsparteien ist bewusst, dass sie an einem Versuch teilnehmen, der sowohl der Aufdeckung von Problemen im täglichen Betrieb als auch deren Lösung zum Ziel hat. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der Leistungserbringung bei Betriebsversuchen wird nur im Rahmen der versuchsbedingten vereinbarten Leistung übernommen.
2.2. Frist bei der Bereitstellung der Leistungen
Die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen erfolgt, sofern im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung nicht anderes vereinbart wurde, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vertragsannahme durch “ASCUS Telecom“, bzw vier Wochen nach dem Zeitpunkt, wo der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 2.4.) geschaffen hat (kurz "Bereitstellungstermin"). Wird der Bereitstellungstermin aus Gründen, die von „ASCUS Telecom“ zu vertreten sind, nicht eingehalten, verpflichtet sich “ASCUS Telecom“, dem Kunden eine Gutschrift in der Höhe von EUR 13,-- exkl. USt pro Woche der Überschreitung des Bereitstellungstermines zu gewähren, wenn der Bereitstellungstermin um mehr als vier Wochen überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Nichteinhaltung des Bereitstellungstermines auf Verzögerungen bei Leistungen durch Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen von „ASCUS Telecom“ sind, zurückzuführen ist. Jedenfalls ist darüber hinausgehender Schadenersatz ausgeschlossen, bei Verbrauchern jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden.
Wird eine Leistung von „ASCUS Telecom“ länger als einen vollen Kalendertag, nachdem die Nichterbringung von „ASCUS Telecom“ bekannt gegeben wurde nicht erbracht, werden für die Dauer der Nichterbringung die monatlichen Entgelte anteilig erstattet.
Kann die Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist „ASCUS Telecom“ zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Kunde eine ihm von „ASCUS Telecom“ gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. In diesem Fall hat der Kunde „ASCUS Telecom“ die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Weiters hat der Kunde bei Verschulden für die Zeit zwischen dem Anbot der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag oder der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt - mindestens jedoch ein volles monatliches Entgelt - zu bezahlen.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von „ASCUS Telecom“ einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von „ASCUS Telecom“ erbrachte Vorbereitungshandlungen. „ASCUS Telecom“ steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die „ASCUS Telecom“ die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hiezu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen - auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von „ASCUS Telecom“ oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten hat „ASCUS Telecom“ auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die „ASCUS Telecom“ die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen „ASCUS Telecom“, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von „ASCUS Telecom“ liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten.
2.3. Störungsbehebung
Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche von „ASCUS Telecom“ zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt. 2.2. sinngemäß.
Der Kunde hat „ASCUS Telecom“ bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und der „ASCUS Telecom“ oder von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird „ASCUS Telecom“ bzw. von ihr beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt bzw. die Störung vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde der „ASCUS Telecom“ jeden ihr dadurch entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes oder aufgrund einer behördlichen Anordnung erforderlich ist, ist „ASCUS Telecom“ berechtigt, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen, insbesondere Verbindungen in ihren Telekommunikationsnetzen zu unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen, soweit es sachlich gerechtfertigt und geringfügig ist. „ASCUS Telecom“ hat jede Unterbrechung, Betriebsunfähigkeit oder sonstige technische Störung ohne schuldhafte Verzögerung zu beheben.
2.4. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt, falls erforderlich, auf seine Kosten sämtliche für die reibungslose Installation notwendige Hard- und Software in seiner Teilnehmerendeinrichtung sowie sonstige nötige Geräte zur Verfügung, sofern diese nicht aufgrund besonderer Vereinbarung von „ASCUS Telecom“ beizustellen sind. Der Kunde stellt ferner alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen (z.B. Stromversorgung, geeignete Räume etc.) auf seine Kosten zur Verfügung und wird allenfalls erforderliche Zustimmungen Dritter einholen und alle erforderlichen Aufklärungen leisten (einschließlich Verlauf von Elektro- und Wasserleitungen), um eine reibungslose Installation zu ermöglichen.
„ASCUS Telecom“ übernimmt keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit der kundenseitig installierten Telekommunikationseinrichtungen, wie insbesondere Nebenstellenanlagen, Fax- oder Telefonapparate sowie PCs und Modems, Funkeinrichtungen etc.
2.5. Dienstequalität
„ASCUS Telecom“ trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte Dienstequalität gewährleistet wird. Die Entschädigung bzw. Erstattung bei Nichteinhaltung der Dienstequalität richtet sich nach den Haftungsbestimmungen des Pkt. 6.
2.6. Überlassung oder Verkauf von Waren oder Geräten durch „ASCUS Telecom“
Dem Kunden verkaufte Waren oder Geräte stehen bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt. Die Überlassung von Waren oder Geräten an den Kunden kann seitens von „ASCUS Telecom“ an die Bezahlung einer Kaution Barzahlung oder Vorauszahlung gebunden werden.
Sofern dem Kunden von „ASCUS Telecom“ Geräte zur Nutzung überlassen werden, verbleiben diese im Eigentum der „ASCUS Telecom“, selbst dann, wenn sie installiert worden sind, und sind bei Vertragsbeendigung auf Kosten des Kunden umgehend an „ASCUS Telecom“ zu retournieren, andernfalls wird der volle Kaufpreis in Rechnung gestellt, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Der Kunde und die seinem Verantwortungsbereich unterliegenden Personen haben diese Endgeräte oder Zubehör unter größtmöglicher Schonung zu verwenden, bei einer Beschädigung wird der Kunde nicht von seiner Entgeltverpflichtung befreit. Service und Wartung von gemieteten Endgeräten sowie Zubehör werden während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich von „ASCUS Telecom“ oder von deren Beauftragten vorgenommen.
3.1. Gültige Entgelte
Die Entgelte für die Benutzung des Internetdienstes richten sich – wenn nicht eine Einzelvereinbarung mit dem Kunden schriftlich festgelegt wurde - nach der jeweils gültigen Preisliste oder sonstigen Entgeltverlautbarung; aus dieser ergibt sich auch die jeweilige Indexanpassungsklausel. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verbrauchern gegenüber gilt das Schriftformgebot nicht.
Preise für Installation, Wartung, Übermittlung von Gebührenimpulsen, Sonderdienste und optionale Gesprächsauswertungen sind gleichfalls den jeweils gültigen Preislisten zu entnehmen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die festgesetzten Entgelte für Internetzugang nur den "reinen" Internetzugang (Internet-Konnektivität) umfassen, nicht aber z.B. Übertragungsgebühren (z.B. Telefonkosten) oder Gebühren, die von Dritten für die Nutzung von Diensten im Internet verlangt werden, - sofern nicht anderes (für Unternehmer: schriftlich) vereinbart oder in der Preisliste angegeben ist. Bei Lieferungen durch „ASCUS Telecom“ gelten die vereinbarten Preise ab dem Lager der „ASCUS Telecom“; allfällige Verpackungs- und Versendungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen.
Die Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise angegeben
In den angeführten Preisen nicht enthalten sind die Kosten der Nutzung von Übertragungseinrichtungen bis zum ausgewählten Point of Presence, die am Standort des Kunden anfallenden Kosten sowie die Kosten von Ausrüstungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch den Kunden am Point of Presence von „ASCUS Telecom“ beigestellt werden. Jedenfalls nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den Anschluss am Point of Presence erreicht werden.
Entgeltforderungen von anderen Betreibern, welche aufgrund des Vertrages oder einer Vereinbarung über die zusätzliche Leistung dem Kunden auf Rechnung von „ASCUS Telecom“ vorgeschrieben werden - z.B. Entgeltforderungen der Telekom Austria AG - stehen Entgeltforderungen von „ASCUS Telecom“ gleich.
3.2. Entgeltbestandteile
Es wird zwischen monatlichen fixen (z.B. Grundgebühr für Internetzugang, Grundgebühr für den Fernsprechanschluss bzw. Mietleitung, Entgelte für die Nutzung einer Internet-Standleitung, für die Domain-Registrierung und für die allfällige Miete von Endgeräten und Zubehör), variablen (abhängig vom Datentransfervolumen oder Verbindungsdauer) und einmaligen Entgelten (z.B. Herstellung des Fernsprechanschlusses, Einrichtungs- und Installationsgebühren für Internetzugang bzw. Mietleitungen und Einrichtungsgebühr für die Domain-Registrierung) unterschieden. Das Verhältnis zwischen diesen Entgelten ist je nach Produkt verschieden, wobei die jeweiligen Entgeltbestimmungen maßgeblich sind.
3.3. Änderung der Entgelte
„ASCUS Telecom“ behält sich bei Änderungen der für ihre Kalkulation relevanten Kosten (z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Stromkosten, Telekommunikations-leitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor.
Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen der „ASCUS Telecom“ abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen.
Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
Änderungen der Entgelte werden dem Kunden schriftlich (per E-Mail) mitgeteilt.
Soweit für die Berechnung der Entgelte nach Aufwand keine auf Durchschnittskostensätze beruhende Pauschale festgesetzt ist, gilt für die Berechnung der erwachsenden Kosten Folgendes: Die erwachsenden Kosten umfassen die Kosten für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag und die Transportkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag von „ASCUS Telecom“ von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen). Die Kosten für das Material, das verwendet wird, werden aufgrund des handelsüblichen Preises berechnet. Die Arbeitskosten werden nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden berechnet. Die Einheitssätze werden aufgrund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der Lohnnebenkosten ermittelt. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn- und Feiertagarbeitstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden werden gesondert berechnet. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitstunde werden auf volle Viertelstunden nach oben gerundet. Der Verwaltungszuschlag wird unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes ermittelt. Für die Beförderung von Material und der technischen Einrichtung werden die notwendigen Transportkosten nach Stunden oder Kilometersätzen berechnet.
„ASCUS Telecom“ ist ebenfalls berechtigt die anfallende gesetzlich zu entrichtende kilometerabhängige Mautgebühr für LKW-Transporte auf Autobahnen und Schnellstraßen anteilsmäßig zu verrechnen.
3.4. Nachverrechnung bei Fair-Use-Überschreitung
Der Kunde akzeptiert bei Fair-Use-Produkten der „ASCUS Telecom“ das in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegebene Fair-Use Limit; dieses beträgt, sofern die Leistungsbeschreibung keine abweichende Regelung enthält, 3 Gigabyte/Monat. Bei einer Überschreitung des fair-use Limits von mehr als 20 % in einem Monat behält sich „ASCUS Telecom“ eine Verrechnung nach dem jeweils Volumspreis pro Volumseinheit über dem fair-use-Limit vor.
4.1. Abrechnung
Die Entgelte werden jeweils zum Ersten eines Monats für den laufenden Kalendermonat im Vorhinein abgerechnet, sofern nichts anderes (bei Unternehmen: schriftlich) vereinbart ist.
4.2. Zahlungsart
Die Zahlung erfolgt im Bankeinzugsverfahren nach Rechnungslegung. Sofern „ASCUS Telecom“ der Zahlung mit Zahlschein zustimmt, kann die Zustimmung zu dieser Zahlungsart jederzeit von „ASCUS Telecom“ widerrufen werden. Der Kunde hat diesfalls unverzüglich die Umstellung auf Bankeinzug vorzunehmen und der „ASCUS Telecom“ nachzuweisen.
Wird mit dem Kunden kein Einzug von Forderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart, so ist „ASCUS Telecom“ berechtigt, für jede Rechnung ein Zahlscheinentgelt zu verlangen.Der Kunde hat alle für diese Form der Zahlungsabwicklung erforderlichen Erklärungen abzugeben und auf Verlangen jederzeit zu wiederholen, sowie sämtliche erforderlichen Informationen unverzüglich bekannt zu geben.
4.3. Fälligkeit
Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige Kosten monatlich im vorhinein, laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im nachhinein, verrechnet werden.
Andere Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung zu bezahlen. Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind auf Verlangen von „ASCUS Telecom“ im Voraus zu bezahlen.
Bei Kauf wird der vereinbarte Preis nach erfolgter Installation bzw. nach Versand der Geräte in Rechnung gestellt und ist nach Erhalt der Lieferung und der Rechnung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem „ASCUS Telecom“ über sie verfügen kann. Sofern nicht anders vereinbart, sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte mit dem Tag, an dem die Leitung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des Monats oder der Rechnungsperiode anteilig zu bezahlen. Danach sind sie im Voraus zu bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu drei monatlichen Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Im Falle der vorgesehenen Jahreszahlung (vgl. Punkt 7.1. AGB) sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte jeweils für ein Vertragsjahr im Voraus zu bezahlen.
Der Rechnungsbetrag muss spätestens sieben Werktage nach Rechnungserhalt auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gut geschrieben sein. In Fällen des Punktes 7.4. (Sicherheitsleistung, Vorauszahlung) dieser AGB kann „ASCUS Telecom“ eine kürzere Frist festlegen oder die sofortige Bezahlung der Rechnung verlangen.
Sollte sich der Kunde bereit erklären, Online-Rechnungen zu erhalten, hat er keinerlei Anspruch auf gesonderte Zusendung einer Rechnung. Sollte der Kunde seine Rechnung online erhalten, ohne mit „ASCUS Telecom“ die Zusendung der Rechnungen gegen Kostenersatz vereinbart zu haben, sind die Zahlungen mit dem Verrechnungstermin fällig.
Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung und laufende verbrauchsunabhängige Kosten quartalsmäßig (bezogen auf das Vertragsjahr) im vorhinein verrechnet werden. Erfolgt eine Zahlung nicht mittels Originalbeleg und ohne Angabe der richtigen Verrechnungsnummer oder Rufnummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit der Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnummer ein und ist vom Kunden ein Bearbeitungsentgelt zu bezahlen.
4.4. Zahlungsverzug, Verzugszinsen
Im Falle des Zahlungsverzuges kann „ASCUS Telecom“ sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 12% zumindest jedoch 3% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen, sofern „ASCUS Telecom“ nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist „ASCUS Telecom“ berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Die Geltendmachung weitere Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt „ASCUS Telecom“ vorbehalten.
4.5. Einwendungen gegen die Rechnung
Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. „ASCUS Telecom“ wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der oben genannten Fristen bleiben unberührt.
Werden Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt, so sind vom Kunden Einwendungen binnen einem Monat nach Bezahlung der Forderung schriftlich bei „ASCUS Telecom“ zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. „ASCUS Telecom“ hat aufgrund fristgerechter Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zu Grunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Entgeltforderung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern.
„ASCUS Telecom“ ist berechtigt, zunächst ein standardisierte Überprüfungsverfahren durchzuführen.
Sollten sich nach einer Prüfung durch „ASCUS Telecom“ die Einwendungen des Kunden aus Sicht der „ASCUS Telecom“ als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme der „ASCUS Telecom“ bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten.
Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme der „ASCUS Telecom“, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. “ASCUS Telecom“ wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt. 4.6 genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
4.6. Streitbeilegung
Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde vorlegen.
„ASCUS Telecom“ ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
4.7. Fälligkeit des Rechnungsbetrages bei Einwendungen
Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Wird jedoch die zuständige Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben. Ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, ist aber auch diesfalls sofort fällig.
4.8. Entgeltpauschalierung bei Entgeltstreitigkeiten
Falls ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, hat der Kunde ein Entgelt wie folgt zu entrichten:
Als Grundlage für die Neuberechnung der Entgelte des entsprechenden Verrechnungszeitraumes werden in nachstehender Reihenfolge herangezogen:
a) die Verbindungsentgelte des gleichen Verrechnungszeitraumes des Vorjahres
b) der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der drei vorhergehenden Verrechnungszeiträume
c) der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der drei nachfolgenden Verrechnungszeiträume.
Stehen im Fall der lit. b oder c weniger als drei Verrechnungszeiträume zur Verfügung, so ist der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der vorhandenen Verrechnungszeiträume heranzuziehen. Ist auch dies nicht möglich, so ist ein angemessener Ausgleich zu treffen.
4.9. Aufrechnung
Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber der „ASCUS Telecom“ und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von „ASCUS Telecom“ nicht anerkannter Forderungen des Kunden, ist ausgeschlossen.
In Abänderung dieses Punktes gilt für Verbrauchergeschäfte: die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber „ASCUS Telecom“ ist nur möglich, sofern entweder die „ASCUS Telecom“ zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt, oder von „ASCUS Telecom“ anerkannt worden ist.
Ist eine Gutschrift vorzunehmen, so werden Guthaben nicht in bar ausbezahlt, sondern nur auf ein vom Kunden bekannt zu gebendes Konto überwiesen.
4.10. Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes für Kunden
Rechte des Kunden, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
4.11. Entgeltnachweis
Die Kundenrechnung (Entgeltnachweis) enthält folgende Angaben: Kundenname, Kundenanschrift, Rechnungsdatum, Kundennummer, Berechnungszeitraum, Rechnungsnummer, Entgelte für monatlich fix wiederkehrende Leistungen, für variable Leistungen, für einmalig fixe Leistungen, Gesamtpreis exkl. Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuer, Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer, sowie allenfalls gewährte Rabatte. Bei Einzelentgeltnachweisen sind die Angaben entsprechend den Bestimmungen der Einzelentgeltverordnung (sofern eine solche erlassen wurde, diesfalls abrufbar auf www.rtr.at) enthalten.
Der Kunde hat – über einen allfälligen Einzelentgeltnachweis hinaus – nur dann Anspruch auf Auflistung seiner Zugangsdaten, Logfiles, Proxyauswertungen etc (sofern technisch möglich und rechtlich zulässig), wenn eine gesonderte (und bei Unternehmern schriftliche) Vereinbarung über die Speicherung und Zurverfügungstellung derartiger Daten getroffen wurde.
5.1. Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin der „ASCUS Telecom“ den Mangel angezeigt hat.
Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von „ASCUS Telecom“ entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Preisminderung oder Wandlung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel innerhalb von 2 Werktagen schriftlich und detailliert angezeigt hat. Dieser Pkt. 5.2 gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von „ASCUS Telecom“ bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch den Kunden oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Kunden oder Dritte, weil “ASCUS Telecom“ trotz Anzeige des Mangels ihrer Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von der „ASCUS Telecom“ angegebenen Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunde bestelltes Material zurückzuführen sind. “ASCUS Telecom“ haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, außer ein Mangel war bereits bei Übergabe vorhanden.
5.4. Mängelrüge
Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung jeglicher Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlichen detaillierten und konkretisierten Mängelrüge nach Erkennbarkeit des Mangels.
6. Haftung der “ASCUS Telecom“; Haftungsausschluss und Beschränkungen; Verpflichtungen des Kunden
6.1. Haftungsausschluss
„ASCUS Telecom“ betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. „ASCUS Telecom“ haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz- oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, entgangener Gewinn, verloren gegangene Daten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden (außer bei Personenschäden) sind - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht - ausgeschlossen und ist die Ersatzpflicht von „ASCUS Telecom“ - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegen steht - für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit Euro 3.700,00, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit Euro 40.000,00 beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig.
Abweichend davon gilt für Verbraucher:
Die Haftung der „ASCUS Telecom“ für leichte Fahrlässigkeit, außer bei Personenschäden, wird ausgeschlossen
Außer bei Verbrauchen ist die Voraussetzung jeglicher Ansprüche gegen “ASCUS Telecom“ die unverzügliche und schriftliche detaillierte und konkretisierte Anzeige des Schadens nach Erkennbarkeit des Schadenseintritts.
„ASCUS Telecom“ übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte fernmeldebehördliche Bewilligung oder andere behördliche Genehmigungen oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter entstehen.
Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen, soweit durch diese Nichteinhaltung der Mangel entstanden ist.
„ASCUS Telecom“ haftet, außer bei grobem Verschulden nicht für Inhalt, Vollständigkeit, Richtigkeit u.s.w. übermittelter oder abgefragter Daten und für Daten, die über „ASCUS Telecom“ erreichbar sind. „ASCUS Telecom“ betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. „ASCUS Telecom“ übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
Für Entgeltforderungen aus Kommunikationsdienstleistungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der Kunde, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat.
Der Kunde hat den überlassenen Anschluss ausschließlich bestimmungsgemäß zu benutzen und jede missbräuchliche Verwendung zu unterlassen. Insbesondere hat der Kunde dafür zu sorgen, dass von dem ihm überlassenen Anschluss aus keine bedrohenden oder belästigenden Anrufe oder Datenübertragungen erfolgen.
6.2. Haftungsausschluss der „ASCUS Telecom“ hinsichtlich der Verfügbarkeit der Dienste; Unzustellbarkeit von E-Mails
„ASCUS Telecom“ betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden, dass E-Mails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere auf Grund von (von „ASCUS Telecom“ oder vom Kunden eingerichteten) Spam-Filtern, Virenfiltern etc kann die Zustellung von E-Mails verhindert werden. “ASCUS Telecom“ übernimmt hierfür keinerlei Haftung, außer “ASCUS Telecom“ hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw Beschränkungen bleiben unberührt.
“ASCUS Telecom“ behält sich vorübergehende Einschränkungen wegen eigener Kapazitätsgrenzen vor, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, insb weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind und auf Gründen beruhen, die vom Willen der „ASCUS Telecom“ unabhängig sind.
Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung der Internetdienstleistungen kommen. „ASCUS Telecom“ haftet für derartige Ausfälle nicht, sofern sie nicht von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden.
Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Kunden auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt. “ASCUS Telecom“ übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen; bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Datenverlust von „ASCUS Telecom“ nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Festgehalten wird, dass Pkt. 6.2 allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern unberührt lässt.
6.3. Haftungsausschluss der „ASCUS Telecom“ hinsichtlich übertragener Daten; Schäden durch Viren, Hacker etc
Weiters haftet “ASCUS Telecom“ nicht für vom Kunden abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihr erhaltene E-Mails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren) sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde den Zugang zu diesen über einen Link von der Homepage der „ASCUS Telecom“ oder über eine Information durch die „ASCUS Telecom“ erhält. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (z.B. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme etc.). „ASCUS Telecom“ übernimmt dafür keine Haftung; bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn die “ASCUS Telecom“ nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
„ASCUS Telecom“ haftet nicht für Schäden, die der Kunde auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder durch widmungswidrige Verwendung verursacht hat.
6.4.1. Schutz des Internetzugangs
Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Kunden oder durch Weitergabe an Dritte entstehen.
Der Kunde haftet für alle Entgeltforderungen aus Kommunikationsdienstleistungen sowie sonstige Ansprüche aus Kommunikationsdienstleistungen, die aus der Nutzung seines Anschlusses bzw. seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte) resultieren, sofern die missbräuchliche Nutzung nicht von „ASCUS Telecom“ zu vertreten ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche und allfällige sonstige Ansprüche der “ASCUS Telecom“ bleiben unberührt.
6.4.2. Beeinträchtigung Dritter; Spam und Spamschutz
Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw. für die „ASCUS Telecom“ oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer.
Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für die „ASCUS Telecom“ oder für Dritte Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Kunden (z.B. offener Mailrelais), ist der Kunde zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet; weiters ist die „ASCUS Telecom“ zur sofortigen Sperre des Kunden bzw. zum Ergreifen sonstiger geeigneter Maßnahmen berechtigt (z.B. Sperre einzelner Ports). „ASCUS Telecom“ wird sich bemühen, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. „ASCUS Telecom“ wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und deren Grund unverzüglich informieren.
6.4.3. Pflicht des Kunden zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche
Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber der „ASCUS Telecom“ die alleinige
Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen.
Der Kunde verpflichtet sich, die „ASCUS Telecom“ vollständig schad- und klaglos
zu halten, falls letztere wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalten
zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich,
berechtigterweise in Anspruch genommen wird. Wird die „ASCUS Telecom“ in
Anspruch genommen, so steht ihr allein die Entscheidung zu, wie sie reagiert
(Streiteinlassung, Vergleich etc); der Kunde kann diesfalls - außer im Fall
groben Verschuldens der „ASCUS Telecom“ – nicht den Einwand unzureichender
Rechtsverteidigung erheben.
Verboten ist insbesondere jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen österreichische oder internationale Rechtsnormen verstößt und jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzer.
Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBl. 1950/97 idgF, das Verbotsgesetz vom 8.5.1945 StGBl. idgF und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist.
Ebenso verpflichtet sich der Kunde, die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten. Der Kunde nimmt weiters die Bestimmungen des TKG 2003 idgF und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher anderer gesetzlicher Bestimmungen.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass „ASCUS Telecom“ keine uneingeschränkte Verpflichtung zum Datentransport trifft. Keine entsprechende Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn sich „ASCUS Telecom“ anderenfalls selbst der Gefahr rechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Wird „ASCUS Telecom“ Spamming durch Kunden anderer Provider bekannt, so kann er berechtigt und zum Schutz der eigenen Kunden verpflichtet sein, den Datentransfer zu Kunden anderer Provider vorübergehend zur Gänze zu unterbinden.
Der Kunde verpflichtet sich weiters, bei sonstigem Schadenersatz, „ASCUS Telecom“ unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird bzw. er auf sonstige Weise Gesetzesverstöße bemerkt. Insbesondere ist der Kunde zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen bei der Nutzung fremder Software, sowie zur Geheimhaltung von Passwörtern samt Haftung bei Nichteinhaltung verpflichtet.
Der Kunde ist verantwortlich für sämtliche Aktivitäten, die von seinem Anschluss ausgehen und wird „ASCUS Telecom“ für sämtliche entstehenden Schäden schad- und klaglos halten, dies insbesondere im Hinblick auf zu zahlende Strafen welcher Art auch immer und die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
Überlässt „ASCUS Telecom“ dem Kunden zur dauernden Inanspruchnahme einer Leistung eine benötigte Hardware - so bleibt diese Eigentum von „ASCUS Telecom“ und ist nach Ablauf der Gültigkeit oder anlässlich der Beendigung des Vertrages oder der Vereinbarung über die zusätzliche Leistung „ASCUS Telecom“ auf Verlangen zurückzugeben. Die Kosten dafür trägt der Kunde. Der Kunde hat die Hardware vor schädlichen Einflüssen oder unsachgemäßer Behandlung zu schützen. Er hat sie sorgfältig aufzubewahren. Im Falle einer fernmündlichen Verlust- oder Diebstahlsanzeige ist diese nachträglich schriftlich beizubringen.
Mangels ausdrücklicher anders lautender Vereinbarung ist für die Einholung einer - allenfalls - erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Kunde verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für - allenfalls - erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter. Diesbezüglich haftet der Kunde „ASCUS Telecom“ gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.
Der Kunde ist verpflichtet, „ASCUS Telecom“ von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um „ASCUS Telecom“ die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt „ASCUS Telecom“ für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.
„ASCUS Telecom“ wird mit der Behebung von Störungen am Anschluss innerhalb der in der für die gegenständliche Leistung in maßgeblichen Leistungsbeschreibungen genannten Regelentstörungszeit ohne schuldhafte Verzögerung beginnen. Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt „ASCUS Telecom“ jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch.
Wird „ASCUS Telecom“ zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass entweder keine Störung vorliegt oder die Störung nicht von „ASCUS Telecom“ zu vertreten ist, hat der Kunde „ASCUS Telecom“ den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Wird „ASCUS Telecom“ zur Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungsursache vom Kunden zu vertreten, so sind „ASCUS Telecom“ von ihr erbrachte Leistungen sowie ihr erwachsene Aufwendungen vom Kunden zu bezahlen.
Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung der Entstörung bewirken kein Freiwerden von der Pflicht des Kunden zur Bezahlung der monatlichen Entgelte.
6.5. Besondere Bestimmungen für Firewalls
Bei Firewalls/VPN, die von „ASCUS Telecom“ aufgestellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht die „ASCUS Telecom“ prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. „ASCUS Telecom“ weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit durch Firewall-Systeme nicht gewährleistet werden kann. Es wird daher die Haftung der “ASCUS Telecom“ aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile ausgeschlossen, die dadurch entstehen, dass installierte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden. „ASCUS Telecom“ weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis der “ASCUS Telecom“.
Die Haftung der „ASCUS Telecom“ für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Kunden installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gilt: Die Haftung der „ASCUS Telecom“ für Sachschäden bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
6.6. Haftungsausschluss der „ASCUS Telecom“ bei Verletzungen des Kunden durch Dritte
Stehen dem Kunden schadenersatzrechtliche Ansprüche zu, weil er durch von „ASCUS Telecom“ für andere Kunden der „ASCUS Telecom“ gespeicherte Informationen in seinen Rechten verletzt wurde, haftet die „ASCUS Telecom“ (unbeschadet aller sonstigen Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse) jedenfalls dann nicht, wenn sie keine tatsächliche Kenntnis von der Rechtsverletzung hat oder der Hinweis auf die Rechtsverletzung nicht im Sinne des ISPA Code of Conduct – Allgemeine Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers, abrufbar auf www.ispa.at, qualifiziert ist.
7.1. Vertragsdauer und Kündigungsfrist
Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen sind auf unbestimmte Zeit oder die vereinbarte bestimmte Zeit abgeschlossen. Im letzteren Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern sie nicht von einem Teil durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Verbraucher werden auf ihr Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung eintretenden Rechtsfolgen (Vertragsverlängerung) ausdrücklich und rechtzeitig hingewiesen. Ist keine Vereinbarung über einen Kündigungsverzicht getroffen, sind auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich kündbar. Verbrauchern steht bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit oder für einen fixen Zeitraum von über ein Jahr abgeschlossen worden sind, jedenfalls ein gesetzliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres zu.
Die Mindestvertragsdauer für „ASCUS Telecom“ Business-Produkte beträgt 12 Monate, sofern keine andere Vertragslaufzeit vereinbart wurde. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, falls dieser nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich (durch Unternehmer eingeschrieben) per Brief gekündigt wurde. Verbraucher werden rechtzeitig und schriftlich von den Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Kündigung von „ASCUS Telecom“ informiert.
Bei Jahreszahlung beträgt die Mindestvertragsdauer 12 Monate, sofern keine andere Vertragslaufzeit vereinbart wurde. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, falls dieser nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich (durch Unternehmer eingeschrieben) per Brief gekündigt wurde. Verbraucher werden rechtzeitig und schriftlich von den Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Kündigung von „ASCUS Telecom“ informiert.
Vor Ablauf der Mindestvertragsdauer ist das Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Die Mindestvertragsdauer beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, frühestens jedoch mit Abschluss einer die Mindestvertragsdauer vorsehenden Vereinbarung.
Eine Änderung der Mindestvertragsdauer kann mit „ASCUS Telecom“ schriftlich vereinbart werden, jedoch muss der Kunde im Falle einer Kündigung dies nachweisen.
Der Kunde kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung (z.B. Bestellung per Post oder Fax über Bestellformular oder Anmeldung über das Internet) binnen 7 Werktagen zurücktreten. Der Samstag zählt nicht als Werktag. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Lieferung der bestellten Ware bzw. im Fall der Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsschlusses. Die Rücktrittserklärung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist abgesendet wurde. Kein Rücktrittsrecht besteht gemäß § 5f KSchG in bestimmten Fällen, insbesondere bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden sowie bei geöffneter Software. Sofern bei Dienstleistungen der Beginn der Ausführung dem Kunden gegenüber binnen 7 Werktagen vereinbart wurde, besteht ebenfalls kein Rücktrittsrecht. „ASCUS Telecom“ wird in der betreffenden Vereinbarung auf den Ausschluss des Rücktrittsrechts hinweisen.
Tritt der Kunde nach den §§ 3 oder 5e KSchG vom Vertrag zurück, so hat er die Kosten der Rücksendung zu tragen. Zug um Zug gegen Rücksendung der gelieferten Ware hat „ASCUS Telecom“ die vom Kunden geleisteten Zahlungen zu erstatten sowie hat der Kunde „ASCUS Telecom“ ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen.
7.2. Diensteunterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch “ASCUS Telecom“.
„ASCUS Telecom“ ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 70 TKG 2003 bei ganzem oder nur teilweisen Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach ihrem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.
7.3. Sonstige Gründe für Vertragsauflösung und Diensteunterbrechung; Sperre bzw teilweise Sperre
Als wichtiger Grund für die Vertragsauflösung gelten neben dem Zahlungsverzug die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Kunden oder die Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens; die Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches; die Anhängigkeit von zumindest zwei Exekutionsverfahren von Gläubigern des Kunden; die Einleitung eines Liquidationsverfahrens oder der Verdacht des Missbrauchs des Kommunikationsdienstes; beim Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, behördlichen Auflagen oder vertragliche Bestimmungen; der Kunde gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB verstößt; weiters auch, wenn der Kunde Einzelplatzaccounts mehrfach nutzt oder nutzen lässt; wenn er einen überproportionalen Datentransfer verursacht; wenn er gegen die "Netiquette" und die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt; bei Spamming oder bei Nutzung unsicherer technischer Einrichtungen iSv Pkt. 6.4.2. ;der Kunde bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis „ASCUS Telecom“ vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte; wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird; wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser trotz Aufforderung von „ASCUS Telecom“ weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung oder Weiterführung der Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt; die Höhe des laufenden Verbindungsentgeltes das Kreditlimit des Kunden, welches sich zunächst aus der durchschnittlichen Höhe der Verbindungsentgelte vergleichbarer Kundengruppen des selben Tarifmodells und anschließend aus der durchschnittlichen Höhe der bisherigen Verbindungsentgelte des Kunden errechnet, um mehr als das Doppelte übersteigt; „ASCUS Telecom“ Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß Punkt 1.6. dieser AGB gerechtfertigt hätten und die noch von Bedeutung sind;
„ASCUS Telecom“ kann nach eigenem Ermessen nicht nur mit Vertragsauflösung, sondern stattdessen auch mit Dienstunterbrechung vorgehen. „ASCUS Telecom“ ist weiters bei Verdacht von Verstößen nicht nur zur gänzlichen, sondern auch zur bloß teilweisen Sperre berechtigt. Insbesondere kann „ASCUS Telecom“ bei Rechtsverletzungen die auf gehosteten Websites gespeicherte Information entfernen oder den Zugang zu ihr sperren. “ASCUS Telecom“ wird sich bemühen, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. „ASCUS Telecom“ wird den Kunden über die getroffenen Maßnahmen und über deren Grund unverzüglich informieren. Das Recht auf außerordentlich he Vertragsauflösung durch „ASCUS Telecom“ aus wichtigem Grund bleibt jedenfalls unberührt.
Die Sperre ist am nächstfolgenden Werktag, frühestens jedoch binnen 24 Stunden aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen und der Kunde die Kosten der Sperre unter Wiedereinschaltung ersetzt hat. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre entbindet nicht von der Pflicht des Kunden zur Zahlung der monatlichen Entgelte.
7.3.1. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden beendet das Vertragsverhältnis. Der Masseverwalter kann aber bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses das Vertragsverhältnis fortführen. In diesem Fall hat er jedoch entweder unter Abgabe einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche, welche ab der Konkurseröffnung anfallen, oder unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen sechs Werktagen, wobei der Samtstag, der Karfreitag sowie der 24. und 31. Dezember nicht als Werktage gelten, ab Konkurseröffnung einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag zu stellen. Ist kein Masseverwalter bestellt, so kann der Kunde unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen gleicher Frist schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses beantragen.
7.3.2.Tod des Kunden
Der oder die Rechtsnachfolger des Kunden sind verpflichtet den Tod des Kunden unverzüglich „ASCUS Telecom“ anzuzeigen. Sollte nicht binnen zwei Wochen nachdem „ASCUS Telecom“ vom Tod des Kunden in Kenntnis gesetzt wurde, ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis beantragen, endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Kunden. Für Entgelte, welche ab dem Tod des Kunden bis zur Kenntnis des Todes durch „ASCUS Telecom“ angefallen sind, haften unbeschadet anderer Bestimmungen Nachlass und Erben.
7.4. Entgeltanspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw Sperre
Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw Dienstabschaltung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch der „ASCUS Telecom“ auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt.
Im Falle von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Kunden ist „ASCUS Telecom“ berechtigt, offene Verbindlichkeiten mit diesen Entgelten gegenzuverrechnen.
Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungserbringung wird mit EUR 30,-- vergebührt; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche der „ASCUS Telecom“ bleiben vorbehalten.
Die durch Dienstunterbrechung bzw. –abschaltung bzw. Sperre einerseits sowie durch eine allfällige Entsperrung andererseits entstehenden, vom Kunden zu vertretende Kosten, gehen zu Lasten des Kunden.
Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen der „ASCUS Telecom“ gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die die „ASCUS Telecom“ zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung gem. Pkt. 7.2. und 7.3. berechtigen würden.
Die Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn der Kunde einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Kunden ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
Die Sicherheitsleistung kann durch Bankgarantie eines innerhalb der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes oder durch Barerlag erfolgen.
Für den Kunden ist das Vertragsverhältnis kündbar, wenn der in den Leistungsbestimmungen enthaltene Leistungsumfang in einem wesentlichen Punkt trotz Aufforderung über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen von „ASCUS Telecom“ nicht eingehalten wird. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls dieser Mangel auf eine Unterversorgung des Standortes des Anschlusses zurückzuführen ist und der Kunde diesen Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste oder die Kündigung nach Behebung des Mangels erfolgt.
7.5. Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Kunde aus Gründen, die nicht von „ASCUS Telecom“ zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in der Höhe des „ASCUS Telecom“ nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des vereinbarten Nettoentgelts als vereinbart. Das Recht auf Geltendmachung eines übersteigenden Schadenersatzes durch „ASCUS Telecom“ bleibt unberührt. Bei Unternehmergeschäften ist das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen.
7.6. Vertragsbeendigung und Inhaltsdaten
Der Kunde wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund auch immer, die „ASCUS Telecom“ zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. „ASCUS Telecom“ ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Aus der Löschung kann der Kunde daher keinerlei Ansprüche der „ASCUS Telecom“ gegenüber ableiten zumal § 101 (1) TKG die Speicherung von Inhaltsdaten nur kurzfristig erlaubt, sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist.
8.1. Kommunikationsgeheimnis und Geheimhaltungspflicht
„ASCUS Telecom“ und ihre Mitarbeiter unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis gem § 93 TKG 2003 und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes, dies auch nach dem Ende der Tätigkeit, welche die Geheimhaltungspflicht begründet hat. Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht, ebenso erfolglose Verbindungsversuche.
Der Kunde kann der Verarbeitung personenbezogener Daten widersprechen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über das Kommunikationsnetz der „ASCUS Telecom“ ist, oder um einem Kunden dem von ihm bestellten Dienst zur Verfügung zu stellen. Routing- und Domaininformationen müssen dementsprechend weitergegeben werden.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass „ASCUS Telecom“ nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Kunden bestimmte Inhaltsdaten (zB Mailboxnachrichten) auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Kunden solche Daten innerhalb von 1 Monat nicht ab, so kann „ASCUS Telecom“ keine Gewähr für die weitere Abrufbarkeit übernehmen. Der Kunden hat daher stets für den regelmäßigen Abruf seiner Daten zu sorgen.
8.2. Information gem § 96 Abs 3 TKG 2003 betreffend der verarbeiteten Daten, Stammdaten
Auf Grundlage des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes 2003 verpflichten sich die Vertragspartner, Stammdaten nur im Rahmen der Leistungserbringung und nur für die im Vertrag vereinbarten Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Solche Zwecke sind: Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Kunden, Verrechnung der Entgelte, Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, Erteilung von Auskünften an Notrufträger gem § 98 TKG 2003. Soweit die „ASCUS Telecom“ gemäß TKG in der jeweils geltenden Fassung zur Weitergabe verpflichtet ist, wird die „ASCUS Telecom“ dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.
„ASCUS Telecom“ wird aufgrund § 92 Abs 3 Z 3 und § 97 (1) TKG 2003 ermächtigt, folgende personenbezogene Stammdaten des Kunden und Teilnehmers zu ermitteln und verarbeiten:
Vorname, Familienname, akademischer Grad, Wohnadresse, Geburtsdatum, Firma, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, sonstige Kontaktinformation, Bonität, Informationen über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses.
Stammdaten werden gem § 97 Abs 2 TKG von „ASCUS Telecom“ spätestens nach der Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden gelöscht, außer diese Daten werden noch benötigt, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
8.3. Verkehrsdaten
„ASCUS Telecom“ wird Zugangsdaten und andere personenbezogene Verkehrsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten oder aus technischen Gründen sowie zur Überprüfung der Funktionsfähigkeiten von Diensten und Einrichtungen erforderlich sind, insbesondere Source- und Destination-IP sowie sämtliche andere Logfiles aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung gem. § 99 (2) TKG 2003 bis zum Ablauf jener Frist speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden kann oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann bzw solange dies aus den genannten technischen Gründen bzw zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Im Streitfall wird “ASCUS Telecom“ diese Daten der entscheidenden Einrichtung zur Verfügung stellen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung wird „ASCUS Telecom“ die Daten nicht löschen. Ansonsten wird „ASCUS Telecom“ Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen oder anonymisieren.
Eine Auswertung eines Teilnehmeranschlusses über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Teilnehmernummern wird “ASCUS Telecom“ außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen nicht vornehmen.
8.4. Inhaltsdaten
Inhaltsdaten werden von „ASCUS Telecom“ nicht gespeichert. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung nötig ist, wird „ASCUS Telecom“ die gespeicherten Daten nach Wegfall dieser Gründe unverzüglich löschen. Ist die Speicherung von Inhalten Dienstemerkmal, wird “ASCUS Telecom“ die Daten unmittelbar nach Erbringung des Dienstes löschen.
8.5. Datenübermittlung bei Kreditkartenzahlung
Weiters erteilt der Kunde seine Zustimmung dazu, dass im Falle der von ihm gewünschten Zahlung durch Kreditkarte sämtliche Abrechnungsdaten in der zur Abrechnung notwendigen Form an das jeweilige Kreditkarteninstitut übermittelt werden dürfen.
8.6. Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis
Gemäß § 103 TKG 2003 kann „ASCUS Telecom“ ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, e-mail-Adresse und Internet-Adresse sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. „ASCUS Telecom“ ist zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ist gem § 103 Abs 1 TKG 2003 zulässig, ansonsten wird „ASCUS Telecom“ keine elektronischen Profile der Kunden erstellen.
8.7. Verwendung von Daten für Vermarktungszwecke, Einverständnis zum Erhalt von E-Mail-Werbung
Der Kunde erteilt seine jederzeit widerrufliche Zustimmung dazu, dass Verkehrsdaten zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten der “ASCUS Telecom“, insbesondere zur Weiterentwicklung, Bedarfsanalyse, Planung des Netzausbaues und der Verbesserung von Lösungsvorschlägen und Angeboten von Telekommunikationsdiensten der „ASCUS Telecom“ verwendet werden dürfen, sowie zur Bereitstellung von Dienste mit Zusatznutzen verwendet werden dürfen.
Der Kunde erklärt sich einverstanden, von „ASCUS Telecom“ Werbung und Informationen betreffend Produkte und Services der „ASCUS Telecom“ sowie Geschäftspartnern der „ASCUS Telecom“ in angemessenem Umfang per E-Mail zu erhalten. Dabei bleiben die Daten des Kunden einschließlich seines Namens und seiner E-Mail-Adresse ausschließlich bei “ASCUS Telecom“. Der Kunde kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen. „ASCUS Telecom“ wird dem Kunden in jeder Werbe-E-Mail die Möglichkeit einräumen, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.
8.8. Überwachung des Fernmeldeverkehrs
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass „ASCUS Telecom“ gem § 94 TKG 2003 verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung teilzunehmen. Ebenso nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass „ASCUS Telecom“ gem § 106 TKG 2003 zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet werden kann. Handlungen der „ASCUS Telecom“ aufgrund dieser Verpflichtungen lösen keine Ansprüche des Kunden aus.
Der Kunde nimmt weiters die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetz (ECG) zur Kenntnis, wonach „ASCUS Telecom“ unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Kunden zu erteilen. „ASCUS Telecom“ wird bestrebt sein, die von der ISPA (Verein Internet Service Providers Austria) entwickelten „Allgemeinen Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers“, abrufbar unter www.ispa.at zu beachten und ihnen zu entsprechen.
„ASCUS Telecom“ wird alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei „ASCUS Telecom“ gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw diese weiter zu verwenden, so haftet „ASCUS Telecom“ dem Kunden gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
Für Verbrauchergeschäfte gilt: die Haftung der „ASCUS Telecom“ ist ausgeschlossen, wenn diese oder eine Person, für welche „ASCUS Telecom“ einzustehen hat, Sachschäden bloß leicht fahrlässig verschuldet hat.
Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein spezieller Code - etwa eine persönliche Identifikationsnummer (z.B. Pincode) oder ein Kennwort - notwendig, so ist der Kunde verpflichtet, diese Daten geheim zu halten und insbesondere nicht auf einer gleichfalls von „ASCUS Telecom“ überlassenen Karte zu vermerken oder gemeinsam mit dieser aufzubewahren. Besteht der Verdacht einer Kenntnis des Codes durch unberechtigte Dritte, so hat der Kunde den Code unverzüglich zu ändern oder - falls dies nur durch „ASCUS Telecom“ vorgenommen werden kann - „ASCUS Telecom“ unverzüglich mit der Änderung des Codes zu beauftragen.
Werden Leistungen von „ASCUS Telecom“ durch unberechtigte Dritte unter Verwendung von Benutzerdaten in Anspruch genommen, so haftet der Kunde für alle dadurch angefallenen Entgelte aus Kommunikationsdienstleistungen bis zum Eintreffen der Meldung des Auftrages zur Änderung des Passwortes bei „ASCUS Telecom“.
Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein speziell kodiertes Endgerät notwendig, so gelten hinsichtlich der Verwahrung des Endgerätes diese Bestimmungen sinngemäß. Im Falle eines fernmündlichen Verlustes oder Diebstahls des Endgerätes hat der Kunde bei „ASCUS Telecom“ unter Angabe der Rufnummer des Anschlusses unverzüglich die Sperre des Anschlusses zu beantragen.
10.1. Leistungsumfang
Bei individuell von „ASCUS Telecom“ erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine von beiden Vertragsparteien gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei “ASCUS Telecom“, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
10.2. Rechte an gelieferter Software
Bei der Lieferung von Software räumt “ASCUS Telecom“, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software ein, wobei der Kunde die für die Software jeweils geltenden Lizenzbedingungen, auch wenn es sich um Software von Dritten handelt, akzeptiert. Bei Verstößen wird der Kunde „ASCUS Telecom“ schad- und klaglos stellen. Der Kunde hat im Rahmen seiner Möglichkeit jedenfalls an einer allfälligen Schadensvermeidung mitzuwirken.
Bei Verwendung lizenzierter Software Dritter ist der Kunde verpflichtet, vor Verwendung dieser Software die Lizenzbestimmungen einzusehen und genauest einzuhalten. Für vom Kunden abgerufene Software, die als "Public Domain" oder als "Shareware" qualifiziert ist und die von „ASCUS Telecom“ nicht erstellt wurde, wird keinerlei Gewähr übernommen. Der Kunde hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen. Die Nutzung der Dienstleistungen von „ASCUS Telecom“ durch Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von „ASCUS Telecom“. Jedenfalls hält der Kunde die „ASCUS Telecom“ von Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen zur Gänze schad- und klaglos.
10. 3. Gewährleistung
„ASCUS Telecom“ übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Kunden entspricht, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden; dass die gelieferte Software mit anderen Programmen des Kunden zusammenarbeitet sofern die bereitgestellten technischen Voraussetzungen dies zulassen; weiters, dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen (sofern nicht ein Mangel im Sinn des Gewährleistungsrechts vorliegt) oder, dass alle Softwarefehler behoben werden können. Bei Unternehmergeschäften ist die Gewährleistung auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt. Allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern werden dadurch nicht berührt.
Ansonsten gelten die Gewährleistungsbestimmungen des Pkt. 5.
10.4. Rücktritt bei Softwaremängeln
Werden von „ASCUS Telecom“ gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen.
11.1. Vermittlung und Verwaltung der Domain; Vertragsbeziehungen
„ASCUS Telecom“ vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für .at, .co.at und .or.at-Adressen von der Registrierungsstelle nic.at eingerichtet, für sonstige Adressen (.com, . net., .org, .info, .biz etc.) von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle. „ASCUS Telecom“ fungiert hinsichtlich der von nic.at verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle direkt. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die „ASCUS Telecom“ dem Kunden verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Bei nicht von der nic.at verwalteten Domains erfolgt die Verrechnung zwischen dem Kunden und der „ASCUS Telecom“ direkt, “ASCUS Telecom“ verrechnet dem Kunden diesfalls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr und die Jahresgebühr.
„ASCUS Telecom“ übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit einer Domain;
„ASCUS Telecom“ erwirbt oder vergibt daher keine Rechte an der Domain-Bezeichnung. „ASCUS Telecom“ treffen auch keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Domain, insbesondere ist „ASCUS Telecom“ nicht zur Prüfung auf rechtliche Zulässigkeit der Domain-Bezeichnung verpflichtet. Was die Einrichtung und Führung der Domain betrifft, besteht ein Vertragsverhältnis lediglich zwischen dem Domaininhaber und der Registrierungsstelle. Ausdrücklich festgehalten wird, dass „ASCUS Telecom“ insbesondere keinerlei Haftung dafür übernimmt, dass die Domain zu einem bestimmten Zeitpunkt registriert ist bzw. sein wird.
Das Abrechnungsdatum wird durch die Verwaltungsübernahme von „ASCUS Telecom“ gegenüber der jeweils zuständigen Registrierungsstelle bestimmt. Bereits an eine Registrierungsstelle geleistete Gebühren werden im Falle einer Ummeldung, Andersmeldung oder dergleichen nicht von „ASCUS Telecom“ rückvergütet und verzichtet der Kunde diesbezüglich auf jegliche Ersatzansprüche gegenüber „ASCUS Telecom“. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die „ASCUS Telecom“ dem Domaininhaber verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Domains, welche nicht von „ASCUS Telecom“ verwaltet werden, müssen direkt bei der jeweiligen Registrierungsstelle bezahlt werden. „ASCUS Telecom“ verrechnet dem Domaininhaber diesfalls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr. Als Rechnungsadresse fungiert die Anschrift des Domaininhabers sofern nicht anders vereinbart. Die Verrechnung an Dritte wird nur nach schriftlicher Vereinbarung mit „ASCUS Telecom“ über die jeweilige Domain gestattet. Der Domaininhaber verpflichtet sich „ASCUS Telecom“ über sämtliche sich im Vertragsverhältnis zwischen ihm und der jeweiligen Registrierungsstelle ergebenden Änderungen/Neuerungen (wie etwa neue Zustelladresse, Namensänderung, Weitergabe der Domain, etc.) unverzüglich per Brief oder Fax zu unterrichten. Für allfällige aus Verletzung dieser Verpflichtung ergebende Mehraufwendungen (z.B. Bearbeitungsgebühr für die Umstellung und Rückverrechnung) wird der Domaininhaber „ASCUS Telecom“ vollkommen schad- und klaglos halten.
Festgehalten wird, dass „ASCUS Telecom“ bei Nichtbezahlung der Verwaltungsgebühr zur Sperrung bzw. Verweigerung beantragter Änderungen berechtigt ist.
11.2. Ende des Vertrags mit der Registrierungsstelle
Der Domaininhaber nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Domaininhabers mit der Registrierungsstelle erst endet, wenn der Vertrag mit „ASCUS Telecom“ aufgelöst wird. Der Domaininhaber hat den Vertrag mit der Registrierungsstelle daher nicht eigens bei der Registrierungsstelle zu kündigen, wenn er den Vertrag mit „ASCUS Telecom“ aufgelöst hat, vielmehr wird diesfalls die Registrierungsstelle von der Kündigung durch „ASCUS Telecom“ in Kenntnis gesetzt.
11.3. Geltung der AGB der Registrierungsstelle
Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen der nic.at (abrufbar unter www.nic.at) bzw der ansonsten jeweils zuständigen Registrierungsstelle; diese werden dem Kunden der „ASCUS Telecom“ auf Wunsch zugesandt.
11.4. Rechtliche Zulässigkeit der Domain
„ASCUS Telecom“ ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Kunde erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird die „ASCUS Telecom“ diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.
11.5. Sonstige Bestimmungen für Domains
„ASCUS Telecom“ ist nicht verpflichtet die Registrierung von Domains auf Kunden-DNS-Servern zu vermitteln, sondern liegt eine diesbezügliche Entscheidung im freien Ermessen von „ASCUS Telecom“. Weiters behält sich „ASCUS Telecom“ vor, Bestellungen auf fremde DNS-Server nur mit schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und „ASCUS Telecom“ zu tätigen. Im Falle unrichtiger, ungültiger oder rechtswidriger Angaben des Kunden ist „ASCUS Telecom“ zur Verweigerung von Domainbestellungen berechtigt.
Bei Nichteinhaltung der handelsüblichen Wartezeiten, die durch fehlende oder nicht zugesandte Daten (Vollmachten) an „ASCUS Telecom“ auftreten, behält sich „ASCUS Telecom“ vor, vom Vertrag zurückzutreten. Die dadurch entstandenen Kosten werden dem Kunden verrechnet. Eine erneute Wiederaufnahme des Vertrages ist wie eine Neubestellung zu behandeln.
„ASCUS Telecom“ übernimmt keinerlei Haftung für die von der jeweiligen Domainverwaltungsstelle gegenüber dem Domaininhaber übernommenen Vertragspflichten.
12.1. Vertragsverhältnis mit der Telekom Austria
Der Kunde stimmt zu, dass hinsichtlich ADSL- Zugangsleistung ein Vertragsverhältnis auf
Basis der jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TELEKOM AUSTRIA (einschließlich der jeweils geltenden Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen) "Online- ADSL" (bzw bei SDSL: "Online-SDSL") – mit Ausnahme der Bestimmungen über eine Kündigung durch den Kunden – mit Telekom Austria AG begründet wird und erklärt hiermit, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen der Telekom Austria zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Dokumente der Telekom Austria sind unter www.telekom.at abrufbar bzw werden auf Wunsch von „ASCUS Telecom“ zugesandt.
Hinsichtlich der Kundenerklärungen zum „Providerwechsel“, „Datenübermittlung“, „Beendigung des Endkundenvertragsverhältnisses“ ist die „ASCUS Telecom“ Erklärungsempfänger für die Telekom Austria.
Der Kunde erteilt seine Zustimmung zur Übermittlung jener personenbezogenen Daten durch die „ASCUS Telecom“ an die Telekom Austria und durch die Telekom Austria an die “ASCUS Telecom“, die für die Erbringung, Verrechnung oder Beendigung der Leistungen notwendig sind.
12.2. Produkt-, Modem- oder Providerwechsel
Der durch einen allfälligen späteren Produkt-, Modem- oder Providerwechsel des Kunden entstehende Einmalaufwand bei der Telekom Austria wird dem Endkunden von dieser mit einer der auf den Produkt-, Modem- oder Providerwechsel folgenden Rechnung gesondert in Rechnung gestellt.
Durch einen Providerwechsel ist eine Vertragsanpassung auch des Vertragsverhältnisses zur Telekom Austria nötig. Dafür ist an die Telekom Austria für deren Aufwand ein Entgelt zu verrichten.
12.3. Regelung für den Fall der Beendigung des Vertrages über den Teilnehmeranschluss bei der TA
Bei Beendigung des Vertrages zwischen dem Kunden und der TA betreffend den Teilnehmeranschluss, aus welchem Grund auch immer, erbringt “ASCUS Telecom“ den xDSL-Dienst gegenüber dem Kunden nicht mehr. Der Kunde ist dennoch jedenfalls verpflichtet, “ASCUS Telecom“ alle Entgelte bis zu jenem Zeitpunkt zu ersetzen, zu dem der Vertrag mit “ASCUS Telecom“ erstmals gekündigt hätte werden können. Weitergehende Schadenersatzansprüche sowie sonstige Ansprüche der “ASCUS Telecom“ bleiben unberührt.
12.4. Sperre seitens der Telekom Austria
Wird aufgrund einer von der Telekom Austria veranlassten Sperre die xDSL-Zugangsleitung eingestellt, ist „ASCUS Telecom“ berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Internetzugangsleistungen für die Dauer der Sperre einzustellen. Macht „ASCUS Telecom“ von diesem Recht keinen Gebrauch, gebührt ihr ungeachtet der faktischen Unmöglichkeit des Zugangs dennoch das vereinbarte Entgelt bis zu jenem Zeitpunkt zu ersetzen, zu dem der Vertrag mit „ASCUS Telecom“ erstmals gekündigt hätte werden können. Weitergehende Schadenersatzansprüche sowie sonstige Ansprüche der „ASCUS Telecom“ bleiben unberührt.
13.1. Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der allfällige Installationen durchgeführt werden sollen.
Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten sowie alle Texte und sonstige Inhalte (zB. Logos), die eingesetzt werden sollen, zur Verfügung.
Sofern „ASCUS Telecom“ dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen, eine fertige Fassung oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden - dies, außer bei Verbrauchern, bei sonstigem Verlust aller Ansprüche gegen „ASCUS Telecom“.
13.2. Haftung für vom Kunden bereitgestellte Elemente
Vom Kunden beigestellte Elemente wie Logos, Texte, Elemente des Corporate Designs etc. bleiben im Eigentum des Kunden; „ASCUS Telecom“ erwirbt keinerlei Rechte daran. Der Kunde sichert zu, über alle erforderlichen Rechte zu verfügen, und hat die „ASCUS Telecom“ von allen Folgen allenfalls erfolgter Rechtsverletzungen (zB. Eingriff in das Urheberrecht Dritter) hinsichtlich von vom Kunden beigestellter Elemente vollständig schad- und klaglos zu halten.
13.3. Keine Prüfungspflicht der “ASCUS Telecom“
„ASCUS Telecom“ ist nicht verpflichtet, beigestellte Elemente, insbesondere auch Inhalte des Kunden, auf ihre Übereinstimmung mit Rechtsvorschriften zu prüfen, kann jedoch die Verbreitung dieser Inhalte bei Verdacht von Verletzungen verweigern.
13.4. Rechtseinräumung durch „ASCUS Telecom“
„ASCUS Telecom“ räumt dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich und, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, schriftlich - anders vereinbart, mit Zahlung des vereinbarten Entgelts das exklusive und unbefristete Recht ein, das von „ASCUS Telecom“ entwickelte Konzept und/oder Design und/oder die vertragsgegenständlichen Softwareapplikationen ausschließlich im Rahmen des Internet für eigene Zwecke zu nutzen. Jede andere, auch nur teilweise Nutzung, etwa im Bereich anderer elektronischer Medien oder für Printprodukte, bedarf besonderer und (außer bei Verbrauchern) schriftlicher Vereinbarung. Dasselbe gilt für die, auch nur teilweise, Einräumung von Befugnissen an Dritte
14. Besondere Bestimmungen für die Erbringung des Sprachtelefoniedienstes
„ASCUS Telecom“ erbringt nationale und internationale Telekommunikationsdienstleistungen, welche über „ASCUS Telecom“ oder deren Lieferant in Österreich bereitgestellt werden. „ASCUS Telecom“ steht es frei, sich für die Erbringung der vertraglichen Leistung Dritter zu bedienen. Die Qualität der von „ASCUS Telecom“ oder deren Lieferanten angebotenen Sprachtelefondienste entspricht ETSI und ITU-Standards.
14.1. Bestandteile des Kundenvertrages im Bereich Sprachtelefonie:
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung,
das jeweilige Anmeldeformular,
die jeweils bei der RTR hinterlegten Preise,
die jeweilige schriftliche Serviceinformation,
das schriftliche Angebot,
die allfälligen zusätzlichen besonderen Bestimmungen für einzelne Produkte oder Dienste, soweit diese dem Kunden schriftlich oder online bekannt gegeben wurden oder bei der RTR hinterlegt sind.
Bei IP basierende Teilnehmeranschlüssen richtet sich die Qualität und Verfügbarkeit je nach Qualität und Verfügbarkeit des Internetzugangsproduktes. Für Voice over IP Sprachtelefonie ist die jeweils von „ASCUS Telecom“ AT bekannt gegebene Mindestbandbreite erforderlich.
Gegenüber Unternehmen gilt: Rechte und Pflichten von „ASCUS Telecom“ aus diesem Vertrag können voll inhaltlich ohne Zustimmung des Kunden an Dritte mit für den Übergeber schuldbefreiender Wirkung übertragen werden. Der Übergeber wird durch geeignete Maßnahmen auf die Vertragsübernahme hinweisen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten von „ASCUS Telecom“ entfaltet die Rechtswirkung der §§ 1409 ABGB und 25 HGB. Festgehalten wird, dass die abgeschlossenen Verträge im Übrigen von der Übernahme des Vertrages unberührt bleiben.
Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte: „ASCUS Telecom“ ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und nicht zwingender Verweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist somit ausgeschlossen.
Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt die örtliche Zuständigkeit des am Sitz der „ASCUS Telecom“ sachlich zuständigen Gerichtes als vereinbart (Wien). Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Auftrages oder sonstiger Vertragsbestandteile bedürfen der Schriftform (dem Schriftformerfordernis wird auch durch unterschriebenes Telefax Rechnung getragen); mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
Alle Mitteilungen und Erklärungen des Kunden, welche dieses Vertragsverhältnis betreffen, haben schriftlich zu erfolgen.
Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen von „ASCUS Telecom“ geführt wird, sowie jede Änderung seiner Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle, den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit und jede Änderung seiner Rechtsform, seiner Firmenbuchnummer und seiner Bank- und Kreditkartenverbindung sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Änderung „ASCUS Telecom schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der Kunde im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird “ASCUS Telecom“ diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.
Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail Adresse gesendet wurden; bei Verbrauchern gilt sie erst dann als zugegangen (§ 12 ECG), wenn sie vom Verbraucher unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden kann.
Sofern der Kunde zustimmt können - auch rechtlich bedeutsame - Erklärungen von „ASCUS Telecom“ dem Kunden mittels elektronischer Medien übermittelt werden.
Überschriften in diesen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keine normative Bedeutung, begrenzen oder erweitern nicht den Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen und dienen nicht der Interpretation.
15.7. Salvatorische Klausel
Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt - außer gegenüber Konsumenten - eine wirksame, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
15.8. Einheitliche europäische Notrufnummer
Auf das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 wird hingewiesen.
Vormals gültige Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie gerne jederzeit bei uns erfragen.